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§ 1 Zweck der Abteilung

  1. Zweck der Abteilung ist die Förderung des Tennissports sowie die Förderung der Jugend und Kameradschaft innerhalb des Vereins.
  2. Der Abteilungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Ausbau von Sport- anlagen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Tennisabteilung kann grundsätzlich jede Person nach Vollendung des vierten Lebensjahrs aus dem Verwaltungsverband Altshausen werden; sofern sie Mitglied des Skiclub Ebenweiler e.V. ist.
  2. Die Zahl der aktiven Mitglieder in der Abteilung ist auf 150 Personen beschränkt.
  3. Die Abteilung besteht aus aktiven Mitgliedern, unterteilt in
    - Erwachsene
    - Jugendliche
    - Kinder
    und passiven Mitgliedern.
    1. Erwachsene sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Jahres (1. Januar) vollendet haben.
    2. Jugendliche sind Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    3. Kinder sind Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    4. Passive Mitglieder sind Förderer der Abteilung.
  4. Die Beitrittserklärung zur Abteilung ist schriftlich bei der Abteilungsleitung einzureichen. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Die Abteilungsleitung beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme durch die Abteilungsleitung beginnt die Mit- gliedschaft.
  6. Das aufgenommene Mitglied erhält ein Exemplar der Gebühren-, Spiel- und Platzordnung sowie
  7. der Abteilungsordnung, die zur Beachtung verpflichten.

§ 3 Rechte und Pflichten aus der Abteilungszugehörigkeit

  1. Die aktiven Mitglieder gem. § 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 haben das Recht, am aktiven Spielbetrieb, alle Mitglieder an der Abteilungsversammlung sowie an Abteilungsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen die Abteilung, Ersatz zu verlangen.
  3. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zum 1.1. vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
  4. Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Bestimmung des Jugendvertreters stimmberechtigt.
  5. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nur im Rahmen der Gästeregelung benützen.
  6. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
  7. Für die sportlich aktiven Mitglieder sind außerdem die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Württ. Tennisbundes e.V. sowie die von diesen Fachverbänden erlassenen sonstigen Bestimm- ungen verbindlich.

§ 4 Beiträge und Umlagen

  1. Die Abteilungsleitung kann für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren erheben und zu freiwilligen Leistungen sowie zu Spenden und Zuschüssen auffordern.
  2. Die Abteilungsleitung ist befugt, in begründeten Ausnahmefällen wie Studium, Wehrdienst, befristeter auswärtiger Wohnsitz,usw. Mitgliedschaften auf schriftlichen Antrag in befristete, ruhende Mitgliedschaften umzuwandeln. ( jährlich neu zu beantragen ) In diesem Fall ruht die Erlaubnis, am Spielbetrieb teilzunehmen (wie Gastspieler).
  3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Abteilungsversammlung festgesetzt.
  4. Die Aufnahmegebühr ist nach Anforderung zu entrichten.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Vereinsjahres beginnt und endet.
  6. Umlagen können nur von der Abteilungsversammlung mit einer Zweckbindung beschlossen werden.
  7. Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an die Abteilungsleitung zum Ende des Vereinsjahres (31.12.) erfolgen.
  3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch die Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Verpflichtungen der Abteilung gegenüber länger als 3 Monate im Rückstand ist, die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen der Abteilung verletzt.
  4. Das Mitglied ist vor einem Ausschluß von der Abteilungsleitung zu hören.
  5. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  6. Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Be-rufung ist schriftlich an den Vorstand des Skiclubs Ebenweiler 1974 e.V. zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft beim Skiclub Ebenweiler 1974 e.V. endet die Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis zum gleichen Zeitpunkt.
  8. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an der Abteilung. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 6 Organe

Organe der Abteilung sind:
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsleitung

§ 7 Abteilungsversammlung

  1. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines jeden Jahres findet die ordentliche Abteilungsver- sammlung statt, in jedem Fall vor der Generalversammlung des SCE.
  2. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einbe- rufen.
  3. Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Abteilungsleiters, des Sportwarts, des Jugendvertreters, des Mannschaftsvertreters, des Platzwarts und des Vereinskassiers.
    2. Entlastung der Abteilungsleitung.
    3. Bestellung eines Wahlleiters für die anstehenden Wahlen.
    4. Alle Funktionsträger werden auf 2 Jahre gewählt. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim ausge- führt.
    5. Änderung der Gebühren-, Spiel- und Platzordnung.
    6. Beschlussfassung über Anträge und Änderungen der Abteilungsordnung. Diese sind spätestens 10 Tage vor der Abteilungsversammlung schriftlich beim Abteilungsleiter einzureichen.
  4. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
  5. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig. In allen Abteilungsversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muß eine Ab- stimmung in geheimer Form erfolgen.
  6. Für die Änderung der Abteilungsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn die Abteilungsleitung oder 1/4 der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand des Skiclubs einbringen.
  8. Über den Verlauf der Abteilungsversammlung und den Inhalt der gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer des Skiclubs ein Protokoll anzufertigen, das vom Abteilungsleiter unterzeichnet wird.

§ 8 Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus:
    1. dem Abteilungsleiter
      Sein Stellvertreter, der auch andere Funktionen in der Abteilungsleitung übernehmen muß, wird von der Abteilungsleitung bestimmt.
    2. dem Sportwart
    3. dem Platzwart
    4. dem Jugendvertreter
    5. dem Beisitzer
    6. dem Vertreter der Mannschaften

§ 9 Aufgaben der Abteilungsleitung

Ausübung des Hausrechts auf der Tennisanlage

  1. Den gesamten Spiel- und Wirtschaftsbetrieb aufrecht erhalten.
  2. Führung und Verwaltung der Mitglieder- und Warteliste.
  3. Festlegung der Preise für Getränke, Verzehr, Startgebühr.
  4. Ersatzbeschaffung von Material, Platz- und Pflegegeräten bis DM 3.000 - 6.000,-- pro Saison. Bei Überschreituen deises Betrages ist Abstimmung mit dem Vorstand des Skiclubs erfoderlich.
  5. Anschaffung von Geräten laut Haushaltsplan des Skiclubs Ebenweiler 1974 e. V.
  6. Förderung der Kontakte zu benachbarten und befreundeten Verein.
  7. Abstimmung und Festlegung der Termine mit dem Skiclub.
  8. Bestimmung eines Vertreters des Abteilungsleiters.
  9. Vergabe der Tätigkeiten zur Erhaltung der gesamten Tennisanlage.
  10. Übertragen von besonderen Aufgaben auf einzelne Mitglieder.
  11. Festlegung des Platzdienstes.
  12. Festlegung der Trainingszeiten und Bestimmung der Trainer.
  13. Belegungsplan für das Vereinsheim
  14. Über den Verlauf der Sitzungen der Abteilungsleitung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10 Aufgaben des Abteilungsleiters

  1. Er vertritt die Abteilung nach innen und nach außen.
  2. inberufung und Leitung aller Versammlungen und Sitzungen.
  3. Abteilungsausschußsitzungen sind je nach Bedarf, jedoch mindestens viermal innerhalb der Spiel- saison einzuberufen.
  4. Bei Stimmengleichheit in den Ausschußsitzungen entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
  5. Er vertritt die Abteilung bei Sitzungen des Gesamtvereins mit Stimmrecht oder entsendet hierzu einen Stellvertreter aus dem Abteilungsausschuß.
Verantwortung über die Getränke- und Platzkasse, Abstimmung und Abrechnung mit den Lieferanten sowie Abrechnung mit dem Hauptkassier.

§ 11 Aufgabenbereich des Sportwarts

  1. Durchführung, Leitung und Organisation der festgesetzten vereinsinternen Turniere.
  2. Ordnungsgemäße Abwicklung der Rangliste.
  3. Unterstellung des gesamten Spielbetriebs lt. Spielordnung.
  4. Einzelne dieser Aufgaben kann er auf andere Mitglieder des Vereins zeitweilig oder ganz übertragen.
  5. Überwachung der Magnettafel hinsichtlich der Spielberechtigung

§ 12 Aufgaben des Platzwarts

  1. Organisation zum Herrichten, Instandhalten und Abräumen des Platzes.
  2. Die Mithilfe der Abteilungsmitglieder ist unerläßlich. Bei Durchführung von Arbeiten ist der Platz- wart weisungsbefugt.
  3. Überwachung des Platzdienstes.
  4. Entscheidung über Bespielbarkeit des Platzes.

§ 13 Aufgaben des Jugendvertreters

  1. Der Jugendvertreter vertritt alle Jugendlichen Mitglieder und Kinder. Er hat deren Interessen gegen- über der Abteilungsleitung zu wahren.
  2. Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen erfolgen bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem Jugendleiter des Gesamtvereins.

§ 14 Aufgaben des Beisitzers

  1. Beratung und Unterstützung sowie Übernahme von Verantwortung in allen Bereichen der Abteilung.
  2. Protokollführung bei den Abteilungssitzungen sowie Abstimmung mit dem Schriftführer, des Ski- clubs.

§ 15 Aufgaben des Vertreters der Mannschaften

  1. Koordination der vereinsinternen Termine mit den Terminen der Mannschaften.
  2. Mithilfe bei der Organisation von Arbeitseinsätzen.
  3. Organisation des Mannschafts- und Jugendtrainings.
  4. Kontaktpflege zum Württ. Tennisbund.

§ 16 Auflösen der Abteilung

  1. Der Wunsch nach Auflösung der Abteilung ist vom Abteilungsleiter schriftlich mit Begründung dem Vorstand des Skiclub Ebenweiler e.V. mitzuteilen, vor Einberufung einer zu diesem Zweck not- wendigen Abteilungsversammlung.
  2. Die Auflösung der Abteilung kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  3. Für den Fall der Auflösung bestimmt der Skiclub Ebenweiler e.V. die Form der Abwicklung.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung ist in der ordentlichen Abteilungsversammlung vom 02.03.2001 beschlossen worden und ersetzt die Abteilungsordnung vom 24.03.1995. Sie wird mit ihrer Genehmigung durch den Vorstand des Skiclubs Ebenweiler e.V. wirksam. Die Bestimmungen der Satzung des Skiclubs Ebenweiler e.V. sind anzuerkennen. Sie ist allen Mitgliedern bekanntzumachen.

Ebenweiler, 03.03.2001

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