| .: Winter |
§ 1 Zweck der Abteilung
- Zweck der Abteilung ist die Förderung des
Tennissports sowie die Förderung der Jugend und Kameradschaft
innerhalb des Vereins.
- Der Abteilungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Errichtung und Ausbau von Sport- anlagen sowie der Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied der Tennisabteilung kann grundsätzlich
jede Person nach Vollendung des vierten Lebensjahrs aus dem
Verwaltungsverband Altshausen werden; sofern sie Mitglied des Skiclub
Ebenweiler e.V. ist.
- Die Zahl der aktiven Mitglieder in der Abteilung ist auf 150 Personen beschränkt.
- Die Abteilung besteht aus aktiven Mitgliedern, unterteilt in
- Erwachsene
- Jugendliche
- Kinder
und passiven Mitgliedern.
- Erwachsene sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Jahres (1. Januar) vollendet haben.
- Jugendliche sind Mitglieder, die zu Beginn des
Jahres das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
- Kinder sind Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Förderer der Abteilung.
- Die Beitrittserklärung zur Abteilung ist
schriftlich bei der Abteilungsleitung einzureichen. Minderjährige
benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Abteilungsleitung beschließt über den
Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Ablehnung eines Antrags bedarf
keiner Begründung. Mit der Annahme durch die Abteilungsleitung
beginnt die Mit- gliedschaft.
- Das aufgenommene Mitglied erhält ein Exemplar der Gebühren-, Spiel- und Platzordnung sowie
- der Abteilungsordnung, die zur Beachtung verpflichten.
§ 3 Rechte und Pflichten aus der Abteilungszugehörigkeit
- Die aktiven Mitglieder gem. § 2.3.1, 2.3.2 und
2.3.3 haben das Recht, am aktiven Spielbetrieb, alle Mitglieder an der
Abteilungsversammlung sowie an Abteilungsveranstaltungen teilzunehmen.
- Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen die Abteilung, Ersatz zu verlangen.
- Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zum 1.1. vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
- Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Bestimmung des Jugendvertreters stimmberechtigt.
- Passive Mitglieder dürfen die für die
Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nur im Rahmen der
Gästeregelung benützen.
- Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
- Für die sportlich aktiven Mitglieder sind
außerdem die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des
Württ. Tennisbundes e.V. sowie die von diesen Fachverbänden
erlassenen sonstigen Bestimm- ungen verbindlich.
§ 4 Beiträge und Umlagen
- Die Abteilungsleitung kann für die
Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren
erheben und zu freiwilligen Leistungen sowie zu Spenden und
Zuschüssen auffordern.
- Die Abteilungsleitung ist befugt, in begründeten
Ausnahmefällen wie Studium, Wehrdienst, befristeter
auswärtiger Wohnsitz,usw. Mitgliedschaften auf schriftlichen
Antrag in befristete, ruhende Mitgliedschaften umzuwandeln. (
jährlich neu zu beantragen ) In diesem Fall ruht die Erlaubnis, am
Spielbetrieb teilzunehmen (wie Gastspieler).
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Abteilungsversammlung festgesetzt.
- Die Aufnahmegebühr ist nach Anforderung zu entrichten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen,
auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Vereinsjahres beginnt und
endet.
- Umlagen können nur von der Abteilungsversammlung mit einer Zweckbindung beschlossen werden.
- Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an die Abteilungsleitung zum Ende des Vereinsjahres (31.12.) erfolgen.
- Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann
durch die Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn das Mitglied mit
der Zahlung seiner Verpflichtungen der Abteilung gegenüber
länger als 3 Monate im Rückstand ist, die Bestimmungen der
Satzung, Ordnungen oder Interessen der Abteilung verletzt.
- Das Mitglied ist vor einem Ausschluß von der Abteilungsleitung zu hören.
- Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen
innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Be-rufung ist
schriftlich an den Vorstand des Skiclubs Ebenweiler 1974 e.V. zu
richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft beim Skiclub
Ebenweiler 1974 e.V. endet die Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis
zum gleichen Zeitpunkt.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren
alle Rechte an der Abteilung. Ihre Verbindlichkeiten beim
Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 6 Organe
Organe der Abteilung sind:
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsleitung
§ 7 Abteilungsversammlung
- Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines
jeden Jahres findet die ordentliche Abteilungsver- sammlung statt, in
jedem Fall vor der Generalversammlung des SCE.
- Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter,
bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen,
einbe- rufen.
- Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des
Abteilungsleiters, des Sportwarts, des Jugendvertreters, des
Mannschaftsvertreters, des Platzwarts und des Vereinskassiers.
- Entlastung der Abteilungsleitung.
- Bestellung eines Wahlleiters für die anstehenden Wahlen.
- Alle Funktionsträger werden auf 2 Jahre gewählt. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim ausge- führt.
- Änderung der Gebühren-, Spiel- und Platzordnung.
- Beschlussfassung über Anträge und
Änderungen der Abteilungsordnung. Diese sind spätestens 10
Tage vor der Abteilungsversammlung schriftlich beim Abteilungsleiter
einzureichen.
- Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert,
ergänzt oder geändert werden.
- Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig. In allen
Abteilungsversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Abteilungsordnung nichts anderes
bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
bewertet. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muß eine Ab-
stimmung in geheimer Form erfolgen.
- Für die Änderung der Abteilungsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist
einzuberufen, wenn die Abteilungsleitung oder 1/4 der stimmberechtigten
Abteilungsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim
Vorstand des Skiclubs einbringen.
- Über den Verlauf der Abteilungsversammlung und den
Inhalt der gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer
des Skiclubs ein Protokoll anzufertigen, das vom Abteilungsleiter
unterzeichnet wird.
§ 8 Abteilungsleitung
- Die Abteilungsleitung besteht aus:
- dem Abteilungsleiter
Sein Stellvertreter, der auch andere Funktionen in der
Abteilungsleitung übernehmen muß, wird von der
Abteilungsleitung bestimmt.
- dem Sportwart
- dem Platzwart
- dem Jugendvertreter
- dem Beisitzer
- dem Vertreter der Mannschaften
§ 9 Aufgaben der Abteilungsleitung
Ausübung des Hausrechts auf der Tennisanlage
- Den gesamten Spiel- und Wirtschaftsbetrieb aufrecht erhalten.
- Führung und Verwaltung der Mitglieder- und Warteliste.
- Festlegung der Preise für Getränke, Verzehr, Startgebühr.
- Ersatzbeschaffung von Material, Platz- und
Pflegegeräten bis DM 3.000 - 6.000,-- pro Saison. Bei
Überschreituen deises Betrages ist Abstimmung mit dem Vorstand des
Skiclubs erfoderlich.
- Anschaffung von Geräten laut Haushaltsplan des Skiclubs Ebenweiler 1974 e. V.
- Förderung der Kontakte zu benachbarten und befreundeten Verein.
- Abstimmung und Festlegung der Termine mit dem Skiclub.
- Bestimmung eines Vertreters des Abteilungsleiters.
- Vergabe der Tätigkeiten zur Erhaltung der gesamten Tennisanlage.
- Übertragen von besonderen Aufgaben auf einzelne Mitglieder.
- Festlegung des Platzdienstes.
- Festlegung der Trainingszeiten und Bestimmung der Trainer.
- Belegungsplan für das Vereinsheim
- Über den Verlauf der Sitzungen der Abteilungsleitung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Aufgaben des Abteilungsleiters
- Er vertritt die Abteilung nach innen und nach außen.
- inberufung und Leitung aller Versammlungen und Sitzungen.
- Abteilungsausschußsitzungen sind je nach Bedarf, jedoch mindestens viermal innerhalb der Spiel- saison einzuberufen.
- Bei Stimmengleichheit in den Ausschußsitzungen entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
- Er vertritt die Abteilung bei Sitzungen des
Gesamtvereins mit Stimmrecht oder entsendet hierzu einen Stellvertreter
aus dem Abteilungsausschuß.
Verantwortung über die Getränke- und Platzkasse, Abstimmung
und Abrechnung mit den Lieferanten sowie Abrechnung mit dem
Hauptkassier.
§ 11 Aufgabenbereich des Sportwarts
- Durchführung, Leitung und Organisation der festgesetzten vereinsinternen Turniere.
- Ordnungsgemäße Abwicklung der Rangliste.
- Unterstellung des gesamten Spielbetriebs lt. Spielordnung.
- Einzelne dieser Aufgaben kann er auf andere Mitglieder des Vereins zeitweilig oder ganz übertragen.
- Überwachung der Magnettafel hinsichtlich der Spielberechtigung
§ 12 Aufgaben des Platzwarts
- Organisation zum Herrichten, Instandhalten und Abräumen des Platzes.
- Die Mithilfe der Abteilungsmitglieder ist
unerläßlich. Bei Durchführung von Arbeiten ist der
Platz- wart weisungsbefugt.
- Überwachung des Platzdienstes.
- Entscheidung über Bespielbarkeit des Platzes.
§ 13 Aufgaben des Jugendvertreters
- Der Jugendvertreter vertritt alle Jugendlichen
Mitglieder und Kinder. Er hat deren Interessen gegen- über der
Abteilungsleitung zu wahren.
- Planung und Durchführung von
Jugendveranstaltungen erfolgen bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem
Jugendleiter des Gesamtvereins.
§ 14 Aufgaben des Beisitzers
- Beratung und Unterstützung sowie Übernahme von Verantwortung in allen Bereichen der Abteilung.
- Protokollführung bei den Abteilungssitzungen sowie Abstimmung mit dem Schriftführer, des Ski- clubs.
§ 15 Aufgaben des Vertreters der Mannschaften
- Koordination der vereinsinternen Termine mit den Terminen der Mannschaften.
- Mithilfe bei der Organisation von Arbeitseinsätzen.
- Organisation des Mannschafts- und Jugendtrainings.
- Kontaktpflege zum Württ. Tennisbund.
§ 16 Auflösen der Abteilung
- Der Wunsch nach Auflösung der Abteilung ist vom
Abteilungsleiter schriftlich mit Begründung dem Vorstand des
Skiclub Ebenweiler e.V. mitzuteilen, vor Einberufung einer zu diesem
Zweck not- wendigen Abteilungsversammlung.
- Die Auflösung der Abteilung kann nur durch eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der
stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
- Für den Fall der Auflösung bestimmt der Skiclub Ebenweiler e.V. die Form der Abwicklung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung ist in der ordentlichen
Abteilungsversammlung vom 02.03.2001 beschlossen worden und ersetzt die
Abteilungsordnung vom 24.03.1995. Sie wird mit ihrer Genehmigung durch
den Vorstand des Skiclubs Ebenweiler e.V. wirksam. Die Bestimmungen der
Satzung des Skiclubs Ebenweiler e.V. sind anzuerkennen. Sie ist allen
Mitgliedern bekanntzumachen.
Ebenweiler, 03.03.2001
|