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§ 1, Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend des Skiclub Ebenweiler 1974 e.V.

§ 2, Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

Aufgabe ist es auch die Zusammenarbeit mit den Abteilungen, vornehmlich mit dem/der Jugendvertreter/in zu suchen und zu koordinieren.

§ 3, Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus.
  • der oder dem Vereinsjugendleiter/in
  • der oder dem Vereinsjugendvertreter/in
  • der oder dem Vereinsjugendschriftführer/in
  • der oder dem Vereinsjungenkassier/erin
  • Vertreter/innen der einzelnen Sparten des SCE

Der/die Vereinsjugendleiter/in wird auf zwei Jahre, die anderen Mitglieder jeweils auf ein Jahr gewählt. Der/die Vereinsjugendvertreter/in darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Funktionen Vereinsjugendschriftführer/in und Vereinsjugendkassier/erin dürfen auch mit Vertreter/innen der einzelnen Sparten besetzt sein.

Die Vertreter/innen der einzelnen Sparten des SCE, sollten eine aktive Tätigkeit in ihrer zu vertretenden Sportart ausüben.

Die Jugendvollversammlung tritt vor der Generalversammlung des Gesamtvereines zusammen.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsjugendmitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 4, Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Sie oder er leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Spartenübergreifende Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5, Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerischer Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt und vom Vereinsjugendkassier verwaltet. Hierbei wird auch eine Zusammenarbeit mit dem/der Kassier/erin des Gesamtvereines angestrebt.

§ 6, Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand und durch die Generalversammlung in Kraft.

§ 7, Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

März 2003

 

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