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§ 1) Name des Vereins
Der Verein führt die Bezeichnung Skiclub Ebenweiler 1974 e.V..
Die Vereinsgründung erfolgte am 19.10.1974 mit seinem Sitz in Ebenweiler, Kreis Ravensburg.
Er ist in das Vereinsregister unter VR 369 beim Amtsgericht Ravensburg eingetragen. Die Farben des Vereins sind weiß/rot.
§ 2) Geschäftsjahr
Ab 01.01.1999 entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Das
Vereinsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. im gleichen Jahr.
§ 3) Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der
Leibesübungen und der Gemeinschaft.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei
Entschädigung.
- Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 4 ) Gründung von Unterabteilungen
Der Verein kann bei Bedarf Unterabteilungen gründen.
§ 5) Anerkennung der WLSB-Satzung
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.
§ 6) Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder
weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes.
- Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche,
Personen unter 14 Jahren sind Kinder.Sie werden in Jugendund
Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls
durch Beschluß des Vereinsvorstandes aufgrund eines von einem
Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeantrages.
- Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur
Förderung des Vereinszwecks; es unterwirft sich den Satzungen und
Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie deren
Verbände.
- Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem
anderen Turnoder Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen
bekanntzugeben.
- Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche
Erklärung auf den Schluß des Vereinsjahres erfolgen
muß, wobei die Austrittserklärung von Kindern und
Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten anzuzeigen ist.
- durch Tod
- durch den Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann durch den Vorstand beschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von
Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten
in den Rückstand gekommen ist;
- wenn es gegen die Vereinssatzung in grober Weise verstößt;
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält
und das Ansehen des Vereins geschädigt wird. Der Ausschluß
ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den
Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der
darauffolgenden Hauptversammlung zu.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 8) Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Hauptversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein
zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat
nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben
werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 9) Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
§ 10) Die ordentliche Hauptversammlung
- Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres
findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor
durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, oder in
sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Bericht des 1. Vorsitzenden,
- Bericht des Schriftführers,
- Bericht des Kassiers,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Bericht der Abteilungsleiter,
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlußfassungen über Anträge zur Tagesordnung,
- Neuwahlen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine
Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden
schriftlich eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten
sind.
- Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist
eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wichtige Abstimmungen werden geheim durchgeführt. Bei einer
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Wird eine
Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Über den Verlauf der ordentlichen Hauptversammlung,
insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 11) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
- wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des
Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche
Ereignisse für erforderlich hält;
- im Falle von § 12 Ziff. 5;
- wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder gefordert wird.
§ 12) Der Vorstand
- Der von der Hauptund Abteilungsversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- den Leitern der Unterabteilungen
- drei Beisitzern
- die Hauptversammlung kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder benennen.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Scheidet während des Geschäftsjahres ein
Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.
Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist vom 1. Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter jedoch unverzüglich eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen,die einen neuen
Vorstand wählt.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 13) Wahlen
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre
gewählt, ausgenommen die drei Beisitzer, die jährlich
gewählt werden.
- Die Leiter der Unterabteilungen werden von den Unterabteilungen intern gewählt.
- Die Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
- Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
- Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
§ 14) Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter je einzeln als Vorstand i.S. des § 26
BGB vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist nach außen
unbeschränkt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachzuweisen ist,
vertretungsbefugt.
§ 15) Kassenführung
- Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen;
- Zahlungen bis zum Betrag von DM 300,00 / EUR 153,39
(Umrechnungsfaktor 1:1,95583) im Einzelfall für den Verein zu
leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden ausbezahlt werden.;
- alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
- Der Kassier fertigt auf Schluß jedes
Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der
ordentlichen Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen
ist. Zwei Kassenprüfer, einer von der Hauptversammlung
gewählt und einer vom Vorstand bestimmt, haben vorher die
Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht
abzugeben.
§ 16) Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern.
- Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene
Vereinsvermögen der Gemeinde Ebenweiler übergeben, mit der
Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein
mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird um es dann
dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb
fünf Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die
Gemeinde das Recht mit Zustimmung des Finanzamtes das Vermögen
gemeinnützigen Zwecken der Gemeinde Ebenweiler zuzuführen.
Die vorstehende Satzung des SKICLUBS EBENWEILER 1974 e.V. ist
am 20. März 1999 von der ordentlichen Hauptversammlung
rechtsgültig be-schlossen worden.
Eintragungsvermerk: Der Verein "Skiclub Ebenweiler 1974 e.V."
mit Sitz in Ebenweiler, Kreis Ravensburg wurde am 3. Mai 1999 unter VR
369 in das Vereinsregister des Amtsgericht Ravensburg - Registergericht
II - eingetragen.
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