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§ 1) Name des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung Skiclub Ebenweiler 1974 e.V..
Die Vereinsgründung erfolgte am 19.10.1974 mit seinem Sitz in Ebenweiler, Kreis Ravensburg.
Er ist in das Vereinsregister unter VR 369 beim Amtsgericht Ravensburg eingetragen. Die Farben des Vereins sind weiß/rot.

§ 2) Geschäftsjahr

Ab 01.01.1999 entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Das Vereinsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. im gleichen Jahr.

§ 3) Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Gemeinschaft.
  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  3. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 4 ) Gründung von Unterabteilungen

Der Verein kann bei Bedarf Unterabteilungen gründen.

§ 5) Anerkennung der WLSB-Satzung

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

§ 6) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes.
  3. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder.Sie werden in Jugendund Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluß des Vereinsvorstandes aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeantrages.
  4. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks; es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie deren Verbände.
  5. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turnoder Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.
  6. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7) Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Vereinsjahres erfolgen muß, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten anzuzeigen ist.
  2. durch Tod
  3. durch den Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann durch den Vorstand beschlossen werden,
    1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in den Rückstand gekommen ist;
    2. wenn es gegen die Vereinssatzung in grober Weise verstößt;
    3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins geschädigt wird. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der darauffolgenden Hauptversammlung zu.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 8) Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch die Hauptversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 9) Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§ 10) Die ordentliche Hauptversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    1. Bericht des 1. Vorsitzenden,
    2. Bericht des Schriftführers,
    3. Bericht des Kassiers,
    4. Bericht des Kassenprüfers,
    5. Bericht der Abteilungsleiter,
    6. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    7. Beschlußfassungen über Anträge zur Tagesordnung,
    8. Neuwahlen.
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  4. Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wichtige Abstimmungen werden geheim durchgeführt. Bei einer Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Über den Verlauf der ordentlichen Hauptversammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 11) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:
  1. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält;
  2. im Falle von § 12 Ziff. 5;
  3. wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder gefordert wird.

§ 12) Der Vorstand

  1. Der von der Hauptund Abteilungsversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    2. dem Kassier
    3. dem Schriftführer
    4. dem Jugendleiter
    5. den Leitern der Unterabteilungen
    6. drei Beisitzern
    7. die Hauptversammlung kann bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder benennen.
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand ist mindestens viermal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen,die einen neuen Vorstand wählt.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 13) Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, ausgenommen die drei Beisitzer, die jährlich gewählt werden.
  2. Die Leiter der Unterabteilungen werden von den Unterabteilungen intern gewählt.
  3. Die Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
  4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
  5. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.

§ 14) Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je einzeln als Vorstand i.S. des § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachzuweisen ist, vertretungsbefugt.

§ 15) Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen;
    2. Zahlungen bis zum Betrag von DM 300,00 / EUR 153,39 (Umrechnungsfaktor 1:1,95583) im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.;
    3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  2. Der Kassier fertigt auf Schluß jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der ordentlichen Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer, einer von der Hauptversammlung gewählt und einer vom Vorstand bestimmt, haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.

§ 16) Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern.
  2. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeinde Ebenweiler übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird um es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb fünf Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde das Recht mit Zustimmung des Finanzamtes das Vermögen gemeinnützigen Zwecken der Gemeinde Ebenweiler zuzuführen.

Die vorstehende Satzung des SKICLUBS EBENWEILER 1974 e.V. ist am 20. März 1999 von der ordentlichen Hauptversammlung rechtsgültig be-schlossen worden.

Eintragungsvermerk: Der Verein "Skiclub Ebenweiler 1974 e.V." mit Sitz in Ebenweiler, Kreis Ravensburg wurde am 3. Mai 1999 unter VR 369 in das Vereinsregister des Amtsgericht Ravensburg - Registergericht II - eingetragen.

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